AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen DEBERA Service GmbH

aktualisiert: September 2018

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  2. Die Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden im Sinne von Ziffer 1 und der DEBERA Service GmbH (nachfolgend DEBERA).
  3. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Grundlage des Vertragsverhältnisses ist die jeweilige Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag in Schriftform, in welcher die vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung im Einzelnen festgehalten ist. Die Annahme des Auftrags durch DEBERA sowie mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung. Durch Übersendung der Auftragsbestätigung durch DEBERA wird die Beauftragung für beide Seiten bindend.

§3 Leistungsumfang

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag entsprechend dem Leistungskatalog. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, insbesondere auch Zusatz- oder Ergänzungsleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden, teilt DEBERA dem Kunden, soweit erforderlich, unverzüglich mit. Eine vergütungspflichtige Auftragserweiterung liegt auch dann vor, wenn der Kunde Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten anfordert. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichung – dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Die Leistungen von DEBERA sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenen Schlussfolgerungen mit dem Kunden erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

DEBERA entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt oder ausgetauscht werden. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von DEBERA empfohlenen oder mit DEBERA abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn DEBERA die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Kunden begleitet.

DEBERA legt die vom Kunden mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist DEBERA nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von DEBERA Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Kunden mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

Rechts- oder steuerberatende Tätigkeiten sind nicht Auftragsgegenstand.

Das Erstellen einer ausführlichen Dokumentation ist nur geschuldet, wenn dies gesondert vereinbart ist. Diese Dokumentation ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder.

§4 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde stellt DEBERA die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Erbringt der Kunde nach Aufforderung von DEBERA die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist DEBERA nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann DEBERA dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, DEBERA nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

§ 5 überlassene Unterlagen/Eigentumsrecht/Urheberschutz

An den Leistungen von DEBERA, Ideen, Konzepte, etc., auch einzelne Teile hieraus erwirbt der Kunde durch die Zahlung der Vergütung nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne ausdrückliche Vereinbarung mit DEBERA darf der Kunde die Leistung nur selbst nutzen. Dies gilt auch gegenüber mit dem Kunden verbundene Unternehmen sowie gegenüber Dritten, wenn diese ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von DEBERA für den Kunden tragen.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Honorare gemäß Leistungskatalog zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind binnen 10 Werktagen, ohne Abzüge zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen von DEBERA auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Während der Geltungsdauer des abgeschlossenen Auftrages ist DEBERA zur Einziehung der ihr zustehenden Vergütung im Lastschrifteinzugsverfahren befugt ist. Die Erlaubnis über das Lastschrifteinzugsverfahren ist über ein entsprechendes SEPA-Mandat einzuholen. DEBERA ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen

Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von DEBERA nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist DEBERA berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann DEBERA nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann DEBERA dem Kunden entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

Zeit- und Vergütungsprognosen von DEBERA in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von DEBERA nicht beeinflusst werden können. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Kunden zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungs-handlungen), ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen von DEBERA zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen. Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Kunde nach Information durch DEBERA ein Wahlrecht, entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.

§ 7 Haftung

Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

DEBERA schuldet keinen bestimmten Erfolg. Eine Haftung für den Erfolg der von DEBERA empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn DEBERA die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.

DEBERA haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fährlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist begrenzt auf die Höhe des Honorars. Darüberhinausgehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen, Ansprüche müssen binnen 2 Kalenderwochen nach Bekanntwerden des Verstoßes geltend gemacht werden. Danach sollen sie ausgeschlossen sein. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlichen höheren Schadensrisikos ist DEBERA verpflichtet, dem Kunden eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei DEBERA ihre Vergütung entsprechend anpassen kann. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen DEBERA verjähren nach 2 Jahren ab Anspruch Entstehung. Die Haftung von DEBERA entfällt, falls der eingetretene Schaden auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Kunden zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Kunden nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber DEBERA gerügt wurden.

 § 8 Datenschutz/Verschwiegenheit

 DEBERA sichert zu, dass er nur Daten und Informationen speichert und weiterverarbeitet, welche der Zweckbestimmung dienlich sind.  Beim Einsatz von Dritten verpflichtet sich DEBERA, diese ebenfalls nach den genannten Grundsätzen zu verpflichten. DEBERA ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder Auftraggeber bezogenen Tatsachen, die DEBERA im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.

Ohne schriftliche Einwilligung des Kunden darf DEBERA diese weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogener Berichte oder Empfehlungen. DEBERA sichert, alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzte Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. DEBERA ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, seine Daten nach Zweckbestimmung löschen oder sperren zu lassen.

Die Datenspeicherung unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung beiderseitiger Interessen. Die Weitergabe der erhobenen Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es zum Erbringen der geforderten Dienstleistung erforderlich oder vom Kunden ausdrücklich genehmigt ist. Darüber hinaus verpflichtet sich DEBERA, alle Mitarbeiter, die bei der Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden, umfassend über die Ihnen obliegenden Verschwiegenheitspflichten zu belehren, sie unbedingt unwiderruflich vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten und die Einhaltung des Datenschutzes zu überwachen. Weiterhin verpflichtet DEBERA ihre Mitarbeiter zum sachgerechten und gesetzlichen Umgang mit Daten, wie dies für die Erfüllung des Vertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner erforderlich ist.

§ 9 Gewährleistung / Verjährung

DEBERA führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt, unter Beachtung der tariflichen/betrieblichen Vereinbarungen und stets auf individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftragsgebers bezogen, durch. Die DEBERA leistet Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise. Die DEBERA leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist.

Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gilt §7. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche dieses Paragraphen Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.

 § 10 Kündigung

Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Dienstleistungen von DEBERA eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres oder der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Andernfalls verlängert sich der Vertrag um die jeweils vereinbarte Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

 § 11 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat DEBERA an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung nur treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Kunden einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.  Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat DEBERA alle Unterlagen herauszugeben, die der Kunde oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsdurchführung übergeben hat. Die Pflicht von DEBERA zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 § 12 Schlussbestimmungen

 Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäߧ3 dieser Bedingungen – zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen. Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

§ 13 Gerichtstand/Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen ist Dresden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Dresden.

To the Top